S a t z u n g

 

 

Vorbemerkung:

Die Satzung wurde von der Gründungsversammlung der Keltenfreunde e.V. am Dienstag den 13. Juni 2006  in der Galerie in Friedberg, mit 16 "Ja" Stimmen, 0 Enthaltungen und 0 Gegenstimmen angenommen und damit die Gründung der Keltenfreunde e.V. beschlossen


 Präambel
Auf der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 12.07.2006 wurde die folgende Satzung beschlossen und damit die bisherige Satzung in der Fassung vom 13.06.2006 geändert.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Keltenfreunde. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter der Nr. VR 4256 eingetragen worden. Seit der Eintragung lautet der Name "Keltenfreunde  e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach-Griedel. Die Adresse der Geschäftsstelle lautet:  Vogelsang 5, 35510 Butzbach Griedel.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist

*  Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Menschen aus Ländern mit keltischer Vergangenheit, insbesondere aus dem europäischen Raum.

*  Die Pflege und Förderung der Jugendarbeit

*  Die Pflege und Förderung mittelalterlichen und keltischen Liedguts

*  Die Förderung der Volksbildung  und

*                 Die Pflege Mittelalterlichen Brauchtums

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

*  Der Verein wird, im Rahmen seiner Möglichkeiten um den Jugendaustausch zwischen den betreffenden Ländern, die Förderung der gälischen Sprache in Zusammenarbeit mit der Stadt Butzbach und z.B. Volkshochschulen, die Veranstaltung von Konzerten ( z.B. Folklore, Klassische Musik. keltischer Musik, Mittelalterliche Musik) nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kulturämtern, die nicht kommerzielle Verbreitung von Informationen über die Kelten und deren Nachfahren und die Vermittlung sonstiger kultureller Belange zwischen den betreffenden Nationen bemühen.

*  Die Informationsvermittlung, zum Zwecke der Volksbildung, wird im Wege von Tagungen, der Ausgabe von Broschüren und anderen Informationsmitteln erfolgen. Des Weiteren werden Studienreisen in die betreffenden Länder für Mitglieder und interessierten Mitbürger/innen veranstaltet werden.

*  Zudem betätigt sich der Verein auf dem Gebiet der Pflege mittelalterlichen Brauchtums, unter anderem durch den Besuch und die Teilnahme an mittelalterlichen Märkten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder auch bei Ausscheiden stehen niemandem Kapital- bzw. Mitgliedsbeiträge zur Auszahlung zur Verfügung.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede/-r an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Nicht Volljährige bedürfen zur Aufnahme der  Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ehemalige Vorstandsmitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann. Ausschließungsgrund ist dabei insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,

(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jeweilige Mindestmitgliedbetrag wird im Anhang des Protokolls der Mitgliederversammlung, im öffentlichen Teil, bekannt gegeben und auf der Homepage veröffentlicht.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2.  der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern. Weiterhin müssen 2 Kassenprüfer, die außerhalb des Vorstands stehen und nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen, gewählt werden. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.



§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitglieds,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/-r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
(5) über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gütigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Amtsgericht (Vereinsregister) anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Die restlichen Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer können per Handzeichen gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein/-e Nachfolger/-in bestellt werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei mindestens ein Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstand gehören muss. Vereinsintern gilt, dass für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstandswert das Vereinsvermögen überschreitet, es der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedarf.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen über die eine Niederschrift zu fertigen ist. In besonderen Eilfällen kann ein Beschluss durch telefonischen Rundruf gefasst werden. Er ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 9 Untergliederungen
Die Gründung von Sektionen in angrenzenden Kreisen ist nicht vorgesehen. Eine Kooperation mit Vereinen ähnlicher oder gleicher Zielsetzung ist jedoch erwünscht und wird angestrebt.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hilfswerk der Deutschen Lions (eingetragener gemeinnütziger Verein). Abteilung  Ressorts III: Internationale Jugendarbeit und Jugendaustausch , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Stand  01.09.2006

Keine Gewähr für Aktuallität;

die aktuellste Fassung der Satzung erhalten Sie bei der Geschäftsstelle

 

Vorschlag NEUE SATZUNG:

steht am 04.04.2014 zur Abstimmung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Keltenfreunde. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter der Nr. VR 4256 eingetragen worden. Seit der Eintragung lautet der Name "Keltenfreunde  e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Butzbach-Griedel. Die Adresse der Geschäftsstelle lautet:  Vogelsang 5, 35510 Butzbach Griedel.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist

* Die Pflege freundschaftlicher Beziehungen zwischen Menschen aus Ländern mit keltischer Vergangenheit, insbesondere aus dem europäischen Raum.

* Die Pflege und Förderung der Jugendarbeit

* Die Pflege und Förderung mittelalterlichen und keltischen Liedguts

* Die Förderung der Volksbildung  und

* Die Pflege Mittelalterlichen Brauchtums

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

*  Der Verein wird, im Rahmen seiner Möglichkeiten um den Jugendaustausch zwischen den betreffenden Ländern, die Förderung der gälischen Sprache in Zusammenarbeit mit der Stadt Butzbach und z.B. Volkshochschulen, die Veranstaltung von Konzerten ( z.B. Folklore, Klassische Musik. keltischer Musik, Mittelalterliche Musik) nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Kulturämtern, die nicht kommerzielle Verbreitung von Informationen über die Kelten und deren Nachfahren und die Vermittlung sonstiger kultureller Belange zwischen den betreffenden Nationen bemühen.

*  Die Informationsvermittlung, zum Zwecke der Volksbildung, wird im Wege von Tagungen, der Ausgabe von Broschüren und anderen Informationsmitteln erfolgen. Des Weiteren werden Studienreisen in die betreffenden Länder für Mitglieder und interessierten Mitbürger/innen veranstaltet werden.

*  Zudem betätigt sich der Verein auf dem Gebiet der Pflege mittelalterlichen Brauchtums, unter anderem durch den Besuch und die Teilnahme an mittelalterlichen Märkten.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des  der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung des Vereins oder auch bei Ausscheiden stehen niemandem Kapital- bzw. Mitgliedsbeiträge zur Auszahlung zur Verfügung.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede/-r an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. über die Aufnahme entscheidet nach schriftlicher Anmeldung der Vorstand. Nicht Volljährige bedürfen zur Aufnahme der  Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.

(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Ehemalige Vorstandsmitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenvorstandsmitglieder sind beitragsfrei


§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod,
b) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden kann,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann. Ausschließungsgrund ist dabei insbesondere vereinsschädigendes Verhalten,
d) durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind,

(2) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der jeweilige Mindestmitgliedbetrag wird im Anhang des Protokolls der Mitgliederversammlung, im öffentlichen Teil, bekannt gegeben und auf der Homepage veröffentlicht.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand, bestehend aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie einer von der jeweiligen Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Falls während der Wahlperiode ein oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, wird auf die frei gewordene Position bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit durch Wahlen neu besetzt. Sollte durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern der Verein nicht mehr Handlungsfähig sein, wird unverzüglich eine eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, bei der die frei gewordenen Positionen für den Rest der Amtszeit durch Wahlen neu besetzt werden.

Weiterhin müssen 2 Kassenprüfer, die außerhalb des Vorstands stehen und nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen, gewählt werden. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zuläsig.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitglieds,
4. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(3) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch diese/-r verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/-n Versammlungsleiter/-in. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und/oder ergänzt werden.
(5) über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine solche von 4/5 der abgegebenen gütigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und/oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Amtsgericht (Vereinsregister) anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
(7) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der/die erste Vorsitzende, der/die zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Die Wahl des/der ersten und zweiten Vorsitzenden hat in geheimer Wahl zu erfolgen. Die restlichen Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer können per Handzeichen gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein/-e Nachfolger/-in bestellt werden.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder aus dem geschäftsführenden Vorstand sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Vereinsintern gilt, dass für Rechtsgeschäfte, deren Gegenstandswert das Vereinsvermögen überschreitet, es der Zustimmung des gesamten Vorstandes bedarf.
(4) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen über die eine Niederschrift zu fertigen ist. In besonderen Eilfällen kann ein Beschluss durch telefonischen Rundruf gefasst werden. Er ist in der nächstfolgenden Vorstandssitzung zu bestätigen und in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 9 Untergliederungen
Die Gründung von Sektionen in angrenzenden Kreisen ist nicht vorgesehen. Eine Kooperation mit Vereinen ähnlicher oder gleicher Zielsetzung ist jedoch erwünscht und wird angestrebt.

§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Hilfswerk der Deutschen Lions (eingetragener gemeinnütziger Verein). Abteilung  Ressorts III: Internationale Jugendarbeit und Jugendaustausch , das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


 

 


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